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Die Betreuungsvollmacht

Was genau ist eine Betreuungsvollmacht?
In einer sogenannten Betreuungsvollmacht oder auch Betreuungsverfügung genannt, können Personen festlegen, wer bei Bedarf Ihre Betreuung übernehmen soll, für den Fall, wenn Sie diese benötigen. Unter einer Betreuung versteht man in diesem Fall eine gesetzliche Vertretung von einer Person, die z.B wegen einer Krankheit vorübergehend oder langfristig nicht mehr Ihre Angelegenheiten regeln kann.

Aber was ist dann der Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht?
Dieser Unterschied ist gar nicht so kompliziert. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kann der Bemächtigte sofort im Namen der Person handeln, sobald die Vorsorgevollmacht auftritt. (Wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, wichtige Angelegenheiten selber zu regeln oder im Notfall/ Ausnahmesituation) Das geht bei einer Betreuungsverfügung nicht sofort. Zunächst muss das Betreuungsgericht darüber entscheiden, wer die Betreuung übernimmt. Mit einer gültigen Betreuungsverfügung können Personen diese Entscheidung des Gerichts aber in ihrem Sinne beeinflussen. Wenn das Gericht dem Vorschlag aus der Betreuungsverfügung folgt, muss die bestimmte Person nur noch zustimmen.

Ab wann gilt die Betreuungsverfügung?
Eine Betreuung wird erst dann notwendig, wenn folgender Fall eintritt:

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (§ 1896 BGB)

 

Was sind die Aufgaben eines Betreuers?

  • Verwaltung des Vermögens
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Schriftverkehr, Post
  • Aufenthaltsbestimmung

 

Das sollten Sie wissen

  • Sie schlagen vor, wer Ihre Betreuung übernehmen soll
  • Sie äußern, wer auf keinen Fall Ihre Betreuung übernehmen soll
  • Alle Wünsche, die Sie im Bezug auf Ihre Betreuung haben äußern, Sie detailliert
  • Sie legen fest, wer Ihre Finanzen und Ihr Vermögen verwalten soll
  • Alle Sachen zu den medizinischen Angelegenheiten legen Sie fest
  • Sie listen genau auf, welche Aufgaben Ihr Betreuer übernehmen soll und welche nicht

 

Die Richter prüfen unter anderem, ob die vorgeschlagene Person überhaupt als Betreuer geeignet ist. 

 

Ziel der Betreuung:
Betreuen an sich soll nicht bedeuten, dass dem Betroffenen alles abgenommen werden soll und er gar nichts mehr machen muss. Ganz im Gegenteil. Der Betreuer hat die Aufgabe, es dem Betroffenen gezielt zu ermöglichen, so viel wie möglich selbst zu regeln. Das Ziel der Betreuung ist auch, dass der Betroffene die Aufgaben später wieder selber übernehmen kann. Also wieder ganz ohne Betreuer auskommen.

Tags: Rechtliches
 

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