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Pflegestufe oder Pflegegrad

Um die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch durch die Pflegekasse genehmigt zu bekommen, bedarf es der Einstufung in einen Pflegegrad.

Vor 2017 wurden die Leistungen nur gewährt, wenn körperliche Behinderungen vorlagen.

Psychisch Kranke und/oder Personen mit Demenz sollten den körperlich Behinderten gleichgestellt werden. Um diese Gleichstellung

zu erreichen, wurde ein Punktesystem mit festgelegten Kriterien etabliert.

Das Punktesystem stellt sich wie folgt dar:

  • Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte) : geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte) : erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte) : schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte) : der Patient ist vollständig auf Unterstützung angewiesen
  • Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte) : besondere Pflege bei Schwersterkrankungen ist nötig

 

Die Beurteilungskriterien sind:

Mobilität, kommunikative- und kognitive Fähigkeiten, psychische Probleme und Verhaltensweisen, Eigenständigkeit, selbstständiger Umgang in Bezug auf medikamentöse Behandlung, selbstständiger Umgang in Bezug auf Arzt- und/oder Therapeutenbesuche, Alltagsleben sowie soziale Kontakte

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