Auch wenn es vielleicht noch keine Rolle spielt, sollte man sich selber immer schon einen Schritt voraus sein. Denn das Leben kann man nicht planen und morgen ganz plötzlich kann schon alles anderes sein. Aber damit, dass sich alles nicht mehr ganz so kompliziert anhört, haben wir es mal auf das Einfachste zusammengefasst.
Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vollmacht kann der Betroffene im Fall eines Pflegefalls regeln, wer welche Entscheidungen für ihn treffen darf. Diese tritt dann ein, wenn er durch seine Pflegebedürftigkeit handlungsunfähig wird. Dabei kann individuell festgelegt werden, in welchen Bereichen genau die Entscheidungen getroffen werden können. Z.B bei Bankgeschäften, wenn es um Pflegehilfsmittel geht oder wenn wichtige Dokumente unterschrieben werden müssen.
Die Betreuungsverfügung
Damit sich niemand mehr Gedanken machen muss oder entscheiden muss, wer im Pflegefall die betroffene Person betreut, kann vorher festgelegt werden, wie das Ganze ablaufen sollen. Der Betroffene kann also festlegen, wer ihn im schlimmsten Fall ,,betreuen“ soll. Hierbei geht es aber nicht wie bei der Vorsorgevollmacht um z.B wichtige Verträge, sondern eher um Entscheidungen, die getroffen werden müssen. Das können zum Beispiel ärztliche Behandlungen sein oder wo die pflegebedürftige Person gepflegt werden soll.
Die Patientenverfügung
Wenn die pflegebedürftige Person eine Patientenverfügung angefertigt hat, hat er bereits im Vorfeld darüber entschieden, welche medizinischen Maßnahmen im Fall einer Erkrankung durchgeführt werden sollen. Speziell geht um den Umfang lebenserhaltender Maßnahmen, künstlicher Ernährung oder auch die Behandlung von Schmerzen. Außerdem können dort Wünsche zum bevorzugten Sterbeort festgelegt werden.